Norm: ArbVG §64 Abs4
Rechtssatz: Wird eine nicht wählbare Person in den Betriebsrat gewählt, ist dann nicht die Betriebsratswahl als Ganzes, sondern nur die Wahl dieser Person mit der Wirkung anfechtbar, daß dem betreffenden Betriebsratsmitglied die Mitgliedschaft vom Gericht aberkannt wird. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes abzustellen Entscheidungstexte 9 ObA 94/... mehr lesen...