§ 27 ArbVG Verfahren

Arbeitsverfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigungeines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe derdes festzusetzenden LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigungeines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe derdes festzusetzenden LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung derdes festgesetzten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.Absatz eins und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung derdes festgesetzten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDas Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigungeines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe derdes festzusetzenden LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigungeines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe derdes festzusetzenden LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung derdes festgesetzten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.Absatz eins und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung derdes festgesetzten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten