§ 27 ArbVG Verfahren

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigungeines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe derdes festzusetzenden LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.

(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung derdes festgesetzten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.

(4) § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2020

(1) Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigungeines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe derdes festzusetzenden LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.

(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung derdes festgesetzten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.

(4) § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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