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(1) Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigungeines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe derdes festzusetzenden LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.
(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung derdes festgesetzten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.
(4) § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigungeines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe derdes festzusetzenden LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.
(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung derdes festgesetzten LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.
(4) § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.