Begründung: Der Kläger war zunächst als Angestellter der Muttergesellschaft, einer Versicherungsgesellschaft, die alleinige Gesellschafterin der beklagten Partei ist, beschäftigt; mit Wirkung vom 1.5.1991 wurde sein dem KVI (Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte Österreichs, Innendienst) unterliegendes "definitives" Angestelltenverhältnis auf die beklagte Partei vereinbarungsgemäß übertragen. Dabei wurde die weitere Anwendung des KVI mit dem Kläger vereinbart sowie ein "... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96 Abs1 Z1ArbVG §162KollV für die Angestellten der Versicherungsunterhehmungen - Innendienst allg
Rechtssatz: Durch Vereinbarung der Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen im Innendienst auf ein ihm nicht unterliegendes Arbeitsverhältnis kann nicht der Geltungsbereich des Disziplinarverfahrens ausgedehnt werden; die vereinbarten matariell-rechtlichen Kündigungsbeschränkungen bleiben aber au... mehr lesen...