Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 litcArbVG §105 Abs3 Z1 litd
Rechtssatz: Für die Anfechtung einer Motivkündigung ist es unerheblich, ob die vom Arbeitnehmer gesetzten Bemühungen (hier zur Einberufung einer Betriebsversammlung zwecks Bestellung eines Wahlvorstandes) aus Gründen, die keinem der Beteiligten offenkundig ersichtlich waren (etwa mangelnde Berechtigung zur Einberufung), ohnehin nie zum Ziel führen konnten. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3 Z1 litcArbVG §105 Abs3 Z1 litd
Rechtssatz: Für die Anfechtung einer Motivkündigung ist es unerheblich, ob die vom Arbeitnehmer gesetzten Bemühungen (hier zur Einberufung einer Betriebsversammlung zwecks Bestellung eines Wahlvorstandes) aus Gründen, die keinem der Beteiligten offenkundig ersichtlich waren (etwa mangelnde Berechtigung zur Einberufung), ohnehin nie zum Ziel führen konnten. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ArbVG §150 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Kann der gekündigte (ältere) Arbeitnehmer statt eines neu eingestellten Arbeitnehmers oder in einer anderen Abteilung weiterhin verwendet werden, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt. Entscheidungstexte 9 ObA 279/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88 Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §150 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz: Kann der gekündigte (ältere) Arbeitnehmer statt eines neu eingestellten Arbeitnehmers oder in einer anderen Abteilung weiterhin verwendet werden, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt. Entscheidungstexte 9 ObA 279/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88 Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771 ... mehr lesen...