§ 149 ArbVG Einsichtnahme

Arbeitsverfassungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2020

Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

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