§ 27 ArbIG Vollziehung

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999
§ 27.Paragraph 27,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  4. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 29.12.2001 bis 30.12.2009
§ 27.Paragraph 27,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  4. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz.

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