§ 27 ArbIG

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

2.

hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz;

3.

im übrigen der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 29.12.2001 bis 30.12.2009

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

2.

hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz;

3.

im übrigen der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz.

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