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Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst für Frauen gemäß den §§ 37 und 38bis 38b WG 2001.
(3) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst von Zivildienstpflichtigen gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst für Frauen gemäß den §§ 37 und 38bis 38b WG 2001.
(3) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst von Zivildienstpflichtigen gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.