§ 2 APSG Sonderbestimmungen

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt Abschnitt römisch II dieses Bundesgesetzes gilt

  1. 1.Ziffer einsfür Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,für Bedienstete, die in einem in Paragraph 19, genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt römisch III vorgesehenen Abweichungen,
  2. 2.Ziffer 2für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 19842021 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen.für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 19842021 mit den im Abschnitt römisch IV vorgesehenen Abweichungen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.2021
§ 2.Paragraph 2,

Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt Abschnitt römisch II dieses Bundesgesetzes gilt

  1. 1.Ziffer einsfür Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,für Bedienstete, die in einem in Paragraph 19, genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt römisch III vorgesehenen Abweichungen,
  2. 2.Ziffer 2für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 19842021 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen.für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 19842021 mit den im Abschnitt römisch IV vorgesehenen Abweichungen.

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