§ 2 APSG Sonderbestimmungen

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt

1.

für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,

2.

für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 19842021 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.2021

Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt

1.

für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,

2.

für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 19842021 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen.

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