§ 1 APSG Geltungsbereich

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht,

2.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3.

Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG vom Bund gesetzlich zu regeln ist, und

4.

Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

(2) Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeiter einschließlich der Lehrlinge im Sinne des Landarbeitsgesetzes 19842021, BGBl. Nr. 287BGBl. I Nr. 78/2021,.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.2021

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht,

2.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3.

Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG vom Bund gesetzlich zu regeln ist, und

4.

Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

(2) Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeiter einschließlich der Lehrlinge im Sinne des Landarbeitsgesetzes 19842021, BGBl. Nr. 287BGBl. I Nr. 78/2021,.

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