§ 57 ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates können mit Berufung, Beschlüsse mit Beschwerde angefochten werdenentscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

(2) Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(3) Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmitteleine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Berufung und Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen werden. Zur Entscheidung ist der Disziplinarberufungssenat (§ 58) der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen berufen.

(2) Die Berufung und die Beschwerde sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis oder der Beschluss angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig.

(3) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 2 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Die Berufung ist dem Disziplinaranwalt beziehungsweise dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, dass er binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach EinlangenErkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem DisziplinarberufungssenatÖsterreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu übersendenbringen.

(5) Für die Akteneinsicht gilt § 47 Abs. 7 sinngemäßDas Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013

(1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates können mit Berufung, Beschlüsse mit Beschwerde angefochten werdenentscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

(2) Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(3) Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmitteleine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Berufung und Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen werden. Zur Entscheidung ist der Disziplinarberufungssenat (§ 58) der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen berufen.

(2) Die Berufung und die Beschwerde sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis oder der Beschluss angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig.

(3) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 2 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Die Berufung ist dem Disziplinaranwalt beziehungsweise dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, dass er binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach EinlangenErkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem DisziplinarberufungssenatÖsterreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu übersendenbringen.

(5) Für die Akteneinsicht gilt § 47 Abs. 7 sinngemäßDas Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

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