§ 69 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 69.Paragraph 69,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutzdas Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 4 und des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1985 bis 28.03.2024
§ 69.Paragraph 69,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutzdas Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 4 und des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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