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Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen. Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen.
Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen. Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen.