§ 2 AOCV 2008 Begriffsbestimmung

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1)Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen haben ihren Betrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und nach den in Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsdienstleistung zu sorgenBerechtigungen verfügen.

(2) Die jeweils geltende Fassung der JAR-OPS 3 ist von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise in deutscher Sprache auf elektronischem Weg zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 16.07.2008 bis 30.04.2021

(1)Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen haben ihren Betrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und nach den in Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsdienstleistung zu sorgenBerechtigungen verfügen.

(2) Die jeweils geltende Fassung der JAR-OPS 3 ist von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise in deutscher Sprache auf elektronischem Weg zu verlautbaren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten