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(1)Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen haben ihren Betrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und nach den in Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsdienstleistung zu sorgenBerechtigungen verfügen.
(1)Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen haben ihren Betrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und nach den in Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsdienstleistung zu sorgenBerechtigungen verfügen.