§ 5 AnhO Einzelhaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einswenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;
    2. 2.Ziffer 2wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.
  2. (2)Absatz 2Verwahrungshäftlinge sind nach Möglichkeit, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsauf Wunsch des Häftlings;
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
    3. 3.Ziffer 3als Disziplinarmittel;
    4. 4.Ziffer 4wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
    5. 5.Ziffer 5wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde;.
    6. 6.Ziffer 6solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken (Hungerstreik).
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,)
  4. (4)Absatz 4Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; § 4 Abs. 4 bleibt hiebei jedoch unberührt.Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; Paragraph 4, Absatz 4, bleibt hiebei jedoch unberührt.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,)

  5. (5)Absatz 5Im Fall des Abs. 3 Z 5 können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das Anschlagen der Hausordnung (§ 1 Abs. 3) unterbleiben.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 5, können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das Anschlagen der Hausordnung (Paragraph eins, Absatz 3,) unterbleiben.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsDie Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einswenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;
    2. 2.Ziffer 2wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.
  2. (2)Absatz 2Verwahrungshäftlinge sind nach Möglichkeit, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsauf Wunsch des Häftlings;
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
    3. 3.Ziffer 3als Disziplinarmittel;
    4. 4.Ziffer 4wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
    5. 5.Ziffer 5wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde;.
    6. 6.Ziffer 6solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken (Hungerstreik).
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,)
  4. (4)Absatz 4Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; § 4 Abs. 4 bleibt hiebei jedoch unberührt.Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; Paragraph 4, Absatz 4, bleibt hiebei jedoch unberührt.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,)

  5. (5)Absatz 5Im Fall des Abs. 3 Z 5 können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das Anschlagen der Hausordnung (§ 1 Abs. 3) unterbleiben.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 5, können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das Anschlagen der Hausordnung (Paragraph eins, Absatz 3,) unterbleiben.

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