Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024
Unberührt bleiben:
1.
Die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. Februar 1920, StGBl. Nr. 88, sofern sie für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(Anm.: Z 2 gegenstandslos)
In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999
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