Art. 1 § 41 AngG

AngG - Angestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte zuständig.

In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999
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