Art. 1 § 39 AngG

AngG - Angestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.

(2) Verlangt der Angestellte während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.

(3) Zeugnisse des Angestellten, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu Art. 1 § 39 AngG


Kommentar zum Art. 1 § 39 AngG von Herbert Orlich

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1.  Inhalt: Das Dienstzeugnis hat die Tätigkeit des Dienstnehmers zu beschreiben. Es darf keine Angaben enthalten, die objektiv geeignet wären, dem Dienstnehmer die Stellensuche zu erschweren. Dieses Verbot umfaßt auch indirekte Angaben, Floskeln oder Andeutungen: OGH 08.03.... mehr lesen...

Art. 1 § 39 AngG | 1. Version | 1820 Aufrufe | 26.03.12

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