§ 48 AMSG Kreditaufnahmen

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
  2. (2)Absatz 2Kredite gemäß Abs. 1 sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.Kredite gemäß Absatz eins, sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
  3. (3)Absatz 3Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Absatz eins, der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Absatz eins, aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
  5. (5)Absatz 5Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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