§ 48 AMSG Kreditaufnahmen

Arbeitsmarktservicegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 48, (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn

  1. 1.Ziffer einsin einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) nicht gedeckt ist, oderin einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (Paragraph 50,) nicht gedeckt ist, oder
  2. 2.Ziffer 2die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.die Sicherung der Aufwendungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
  3. (1)Absatz einsDas Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
  4. (2)Absatz 2Kredite gemäß Abs. 1 sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.Kredite gemäß Absatz eins, sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
  5. (3)Absatz 3Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Absatz eins, der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Absatz eins, aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
  7. (5)Absatz 5Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.
  1. (2)Absatz 2Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.
  2. (3)Absatz 3Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.Kredite gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
  3. (4)Absatz 4Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Absatz eins, der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  4. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Absatz eins, aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
  5. (6)Absatz 6Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
Paragraph 48, (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn

  1. 1.Ziffer einsin einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) nicht gedeckt ist, oderin einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (Paragraph 50,) nicht gedeckt ist, oder
  2. 2.Ziffer 2die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.die Sicherung der Aufwendungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
  3. (1)Absatz einsDas Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
  4. (2)Absatz 2Kredite gemäß Abs. 1 sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.Kredite gemäß Absatz eins, sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
  5. (3)Absatz 3Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Absatz eins, der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Absatz eins, aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
  7. (5)Absatz 5Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.
  1. (2)Absatz 2Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.
  2. (3)Absatz 3Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.Kredite gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
  3. (4)Absatz 4Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Absatz eins, der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  4. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Absatz eins, aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
  5. (6)Absatz 6Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten