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Kreditaufnahmen
§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über BeschlußBeschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für ArbeitWirtschaft und SozialesArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn
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(2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite die Sicherung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 § 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigenkurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
(32) Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlichanlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
(43) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(54) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
(65) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.
Kreditaufnahmen
§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über BeschlußBeschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für ArbeitWirtschaft und SozialesArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn
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(2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite die Sicherung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 § 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigenkurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.
(32) Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlichanlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.
(43) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
(54) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.
(65) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.