§ 43 AMSG

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die finanzielle Abwicklung des Arbeitsmarktservice im gemäß § 41 umschriebenen Wirkungsbereich hat auf Grund der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Präliminarien zu erfolgen.

(2) Die Präliminarien haben unter Berücksichtigung der für das betreffende Jahr maßgebenden Vorgaben des längerfristigen Planes gemäß § 40

1.

alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des betreffenden Geschäftsjahres und

2.

einen Personalplan, in dem die Zahl der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, gegliedert nach Entlohnungsgruppen, für das betreffende Geschäftsjahr festgelegt ist,

zu enthalten.

(3) Die Präliminarien haben festzulegen, inwieweit die einzelnen Ausgabenpositionen der Präliminarien innerhalb der Bestimmungen der Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) überschritten werden können. Ebenso haben die Präliminarien festzulegen, inwieweit der Personalplan überschritten werden kann. Eine Überschreitung in einem 25 vH übersteigenden Ausmaß ist jedenfalls unzulässig. Durch Überschreitung einzelner Ausgabenpositionen der Präliminarien darf die Gesamtausgabensumme nicht überschritten werden.

(4) Die Präliminarien beschließt der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Der Vorstand hat bei der Erstellung des Präliminarienentwurfes auf den Bundesvoranschlagsentwurf Bedacht zu nehmen.

(5) Die Nichtgenehmigung der Präliminarien kann mit der Auflage erfolgen, daß die Präliminarien auf der Grundlage des Bundesvoranschlages zu erstellen sind, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestehender Verpflichtungen gefährdet ist.

(6) Eine Überschreitung der Gesamtausgabensumme ist nur durch eine Änderung der Präliminarien möglich, die den Bestimmungen über die Erstellung der Präliminarien unterliegt.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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