Pharmareferenten, welche die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie Pharmareferenten, welche die Voraussetzungen des Paragraph 72, Absatz eins, nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie
0 Kommentare zu § 94 AMG