Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz eins§ 2a und der III. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2022 treten sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Kraft.(Anm. 1)Paragraph 2 a und der römisch III. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, treten sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Kraft.(Anm. 1)
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 können klinische Prüfungen, deren Antrag vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt nach § 40 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 8/2022 eingebracht wurde, noch drei Jahre nach den Vorschriften des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 8/2022 fortgeführt werden.Abweichend von Absatz eins, können klinische Prüfungen, deren Antrag vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt nach Paragraph 40, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, eingebracht wurde, noch drei Jahre nach den Vorschriften des römisch III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, fortgeführt werden.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 können klinische Prüfungen, deren Antrag innerhalb von 12 Monaten nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingebracht werden, nach den Vorschriften des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 8/2022 begonnen und noch bis 36 Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortgeführt werden.Abweichend von Absatz eins, können klinische Prüfungen, deren Antrag innerhalb von 12 Monaten nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt eingebracht werden, nach den Vorschriften des römisch III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, begonnen und noch bis 36 Monate nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortgeführt werden.
(4)Absatz 4§ 94a Abs. 5 entfällt mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.Paragraph 94 a, Absatz 5, entfällt mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt.
(5)Absatz 5Meldungen nach § 32 Abs. 1 können innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2022 erstattet werden.Meldungen nach Paragraph 32, Absatz eins, können innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022, erstattet werden.
In Kraft seit 15.02.2022 bis 31.12.9999
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