Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBetriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß § 63.Betriebe im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins,, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß Paragraph 63,
(2)Absatz 2Eine gemäß Abs. 1 geltende Bewilligung erlischt mit 1. Juli 1999, es sei denn, es wird vor Ablauf des 30. Juni 1999 ein Antrag auf Bewilligung gestellt.Eine gemäß Absatz eins, geltende Bewilligung erlischt mit 1. Juli 1999, es sei denn, es wird vor Ablauf des 30. Juni 1999 ein Antrag auf Bewilligung gestellt.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für Drogisten im Sinne des § 216 der Gewerbeordnung 1994.Absatz 2, gilt nicht für Drogisten im Sinne des Paragraph 216, der Gewerbeordnung 1994.
In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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