§ 85b AMG Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den Organen nach § 76a über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 47 Abs. 6 und 7a, 56a, 67 bis 69, 75f, 76 bis 76b, 77 bis 78b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 13.03.2013 bis 31.12.9999
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