Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsArzneispezialitäten, die gemäß § 88 als zugelassen gelten, dürfen auch mit der Signatur und dem Beipacktext in der gemäß der Spezialitätenordnung genehmigten FormArzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 88, als zugelassen gelten, dürfen auch mit der Signatur und dem Beipacktext in der gemäß der Spezialitätenordnung genehmigten Form
1.Ziffer einsvom inländischen Hersteller innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundeskanzleramt im Sinne des § 88 Abs. 3 hergestellt werden,vom inländischen Hersteller innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundeskanzleramt im Sinne des Paragraph 88, Absatz 3, hergestellt werden,
2.Ziffer 2vom Depositeur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundeskanzleramt im Sinne des § 88 Abs. 3 nach Österreich eingeführt werden undvom Depositeur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Vorlage an das Bundeskanzleramt im Sinne des Paragraph 88, Absatz 3, nach Österreich eingeführt werden und
3.Ziffer 3bis zum jeweiligen Verfalldatum in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2Arzneispezialitäten, die gemäß § 89 als zugelassen gelten, unterliegen nicht den §§ 7 bis 10. Sie dürfen mit der bisherigen Kennzeichnung und Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden.Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 89, als zugelassen gelten, unterliegen nicht den Paragraphen 7 bis 10. Sie dürfen mit der bisherigen Kennzeichnung und Gebrauchsinformation in Verkehr gebracht werden.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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