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Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß § 63. Betriebe im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins,, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß Paragraph 63,
Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß § 63. Betriebe im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins,, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß Paragraph 63,