§ 92 AMG

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 92,

Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß § 63. Betriebe im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins,, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß Paragraph 63,

  1. (1)Absatz einsBetriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß § 63.Betriebe im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins,, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß Paragraph 63,
  2. (2)Absatz 2Eine gemäß Abs. 1 geltende Bewilligung erlischt mit 1. Juli 1999, es sei denn, es wird vor Ablauf des 30. Juni 1999 ein Antrag auf Bewilligung gestellt.Eine gemäß Absatz eins, geltende Bewilligung erlischt mit 1. Juli 1999, es sei denn, es wird vor Ablauf des 30. Juni 1999 ein Antrag auf Bewilligung gestellt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für Drogisten im Sinne des § 216 der Gewerbeordnung 1994.Absatz 2, gilt nicht für Drogisten im Sinne des Paragraph 216, der Gewerbeordnung 1994.

Stand vor dem 31.07.1996

In Kraft vom 01.04.1984 bis 31.07.1996
Paragraph 92,

Betriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß § 63. Betriebe im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins,, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß Paragraph 63,

  1. (1)Absatz einsBetriebe im Sinne des § 62 Abs. 1, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß § 63.Betriebe im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins,, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ausgeübt werden, gelten als bewilligt gemäß Paragraph 63,
  2. (2)Absatz 2Eine gemäß Abs. 1 geltende Bewilligung erlischt mit 1. Juli 1999, es sei denn, es wird vor Ablauf des 30. Juni 1999 ein Antrag auf Bewilligung gestellt.Eine gemäß Absatz eins, geltende Bewilligung erlischt mit 1. Juli 1999, es sei denn, es wird vor Ablauf des 30. Juni 1999 ein Antrag auf Bewilligung gestellt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für Drogisten im Sinne des § 216 der Gewerbeordnung 1994.Absatz 2, gilt nicht für Drogisten im Sinne des Paragraph 216, der Gewerbeordnung 1994.

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