Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung hat sicherzustellen, dass
1.Ziffer einsjegliche Werbung für Arzneimittel diesem Abschnitt entspricht,
2.Ziffer 2die von seinem Unternehmen beschäftigten Pharmareferenten die in § 72 geforderte Qualifikation aufweisen und die ihnen gemäß § 73f obliegenden Verpflichtungen einhalten,die von seinem Unternehmen beschäftigten Pharmareferenten die in Paragraph 72, geforderte Qualifikation aufweisen und die ihnen gemäß Paragraph 73 f, obliegenden Verpflichtungen einhalten,
3.Ziffer 3jedes verbreitete Werbematerial verfügbar ist und ein Verzeichnis aller Empfängergruppen und der Verbreitungsart geführt wird, und
4.Ziffer 4die Anordnungen der für die Kontrolle der Arzneimittelwerbung verantwortlichen Behörden unverzüglich und vollständig befolgt werden.
(2)Absatz 2Der Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung ist verpflichtet, eine Person, die über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, zu beauftragen, die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebrachten Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen (Informationsbeauftragter) und diese mit den erforderlichen Befugnissen zur Erfüllung dieser Aufgaben auszustatten. Die Bestellung des Informationsbeauftragten und jede Änderung derselben ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 02.01.2006 bis 31.12.9999
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