Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte im Sinne des § 59 ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission (Abgrenzungskommission) einzurichten.Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte im Sinne des Paragraph 59, ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission (Abgrenzungskommission) einzurichten.
(2)Absatz 2Der Abgrenzungskommission haben als Mitglieder anzugehören:
1.Ziffer einsder Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie,
2.Ziffer 2der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakognosie,
3.Ziffer 3zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
4.Ziffer 4ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
5.Ziffer 5ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
6.Ziffer 6ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs,
7.Ziffer 7ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
8.Ziffer 8ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und
9.Ziffer 9ein fachkundiger Bediensteter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Abgrenzungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 3 bis 8 genannten Vertreter steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.Die Mitglieder der Abgrenzungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz 2, Ziffer 3 bis 8 genannten Vertreter steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die in Abs. 3 genannte Zeit einen Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Abgrenzungskommission zu betrauen.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die in Absatz 3, genannte Zeit einen Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Abgrenzungskommission zu betrauen.
(5)Absatz 5Für jedes Mitglied der Abgrenzungskommission sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(6)Absatz 6Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.
(7)Absatz 7Die Beratungen der Abgrenzungskommission sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
(8)Absatz 8Die Tätigkeit in der Abgrenzungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Abgrenzungskommission oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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