Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Abgabe von Arzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes gemäß § 59 Abs. 9 Z 1 und Abs. 10 darf nur durch öffentliche Apotheken erfolgen, die die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen.Die Abgabe von Arzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes gemäß Paragraph 59, Absatz 9, Ziffer eins und Absatz 10, darf nur durch öffentliche Apotheken erfolgen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllen.
(2)Absatz 2Öffentliche Apotheken, die beabsichtigen, Arzneispezialitäten zum Verkauf an die Öffentlichkeit im Wege des Fernabsatzes anzubieten, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Angabe des Namens des Betreibers und der Anschrift, des Datums des Beginns der Tätigkeit und der Adresse der zu diesem Zweck genutzten Webseiten einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen.
1.Ziffer einsdie Adresse und sonstige Kontaktdaten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufweisen,
2.Ziffer 2auf jeder Seite der Webseite, die sich auf das Angebot des Verkaufs von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz bezieht, das gemeinsame Logo nach Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG, das eine Verbindung zur Liste gemäß Abs. 4 Z 3 beinhalten muss, gut sichtbar anzeigen, undauf jeder Seite der Webseite, die sich auf das Angebot des Verkaufs von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz bezieht, das gemeinsame Logo nach Artikel 85 c, Absatz 3, der Richtlinie 2001/83/EG, das eine Verbindung zur Liste gemäß Absatz 4, Ziffer 3, beinhalten muss, gut sichtbar anzeigen, und
3.Ziffer 3eine Verbindung zum Internetportal des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 27 Abs. 4 haben.eine Verbindung zum Internetportal des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, haben.
(4)Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über das Internetportal gemäß § 27 Abs. 4 mindestens folgende Angaben zur Verfügung zu stellen:Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über das Internetportal gemäß Paragraph 27, Absatz 4, mindestens folgende Angaben zur Verfügung zu stellen:
1.Ziffer einsAngaben zu den auf das Angebot an die Öffentlichkeit zum Verkauf von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz anzuwendenden Rechtsvorschriften,
2.Ziffer 2Angaben über den Zweck des gemeinsamen Logos nach Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG,Angaben über den Zweck des gemeinsamen Logos nach Artikel 85 c, Absatz 3, der Richtlinie 2001/83/EG,
3.Ziffer 3eine Liste der öffentlichen Apotheken gemäß Abs. 1 sowie die Adressen ihrer Webseiten,eine Liste der öffentlichen Apotheken gemäß Absatz eins, sowie die Adressen ihrer Webseiten,
4.Ziffer 4Informationen über die Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen durch Arzneispezialitäten, die illegal im Wege des Fernabsatzes an die Öffentlichkeit abgegeben werden, und
5.Ziffer 5eine in regelmäßigen Abständen aktualisierte Übersicht über die EWR-Vertragsparteien, in denen für die Abgabe von Arzneimitteln durch Fernabsatz den österreichischen Vorschriften vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.
(5)Absatz 5Arzneispezialitäten, die durch Fernabsatz abgegeben werden, dürfen nur in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge versendet oder hinterlegt werden, und sind
1.Ziffer einsso zu verpacken, transportieren und auszuliefern oder zu hinterlegen, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird, und
2.Ziffer 2nachweislich der Person auszufolgen, die vom Auftraggeber der Bestellung der jeweiligen öffentlichen Apotheke mitgeteilt wurde.
(5a)Absatz 5 aDie Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.
(6)Absatz 6Im Rahmen des Bestellvorgangs hat eine Beratung auch über allfällige Wechselwirkungen zu erfolgen, wobei nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit auch die e-Medikation gemäß § 16a Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zu nutzen ist. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen, um ab der technischen Verfügbarkeit auch den Bezug von Arzneimitteln im Wege des Fernabsatzes in die e-Medikation gemäß § 16a Gesundheitstelematikgesetz 2012 einzubeziehen.Im Rahmen des Bestellvorgangs hat eine Beratung auch über allfällige Wechselwirkungen zu erfolgen, wobei nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit auch die e-Medikation gemäß Paragraph 16 a, Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zu nutzen ist. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen, um ab der technischen Verfügbarkeit auch den Bezug von Arzneimitteln im Wege des Fernabsatzes in die e-Medikation gemäß Paragraph 16 a, Gesundheitstelematikgesetz 2012 einzubeziehen.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Abgabe von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz, insbesondere über den Bestellvorgang, die Verpackung, den Transport, die Lagerung, die Lieferung, die Abholung, die Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung und das Erfordernis eines Qualitätssicherungssystems zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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