Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Gewährung, das Anbieten und das Versprechen von Naturalrabatten an zur Verschreibung oder Abgabe berechtigte Personen ist verboten, sofern es sich dabei um Arzneimittel handelt, die im vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex enthalten sind.
(2)Absatz 2Das Fordern, das sich Versprechen lassen oder das Annehmen von durch Abs. 1 erfassten Naturalrabatten durch die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist verboten.Das Fordern, das sich Versprechen lassen oder das Annehmen von durch Absatz eins, erfassten Naturalrabatten durch die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist verboten.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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