§ 51 AMG Laienwerbung

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsLaienwerbung darf nicht für
    1. 1.Ziffer einsArzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
    3. 3.Ziffer 3registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
    betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.Das Verbot nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.
In Kraft seit 02.01.2006 bis 31.12.9999
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