(1) Laienwerbung darf nicht für
1. | Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen, | |||||||||
2. | Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und | |||||||||
3. | registrierte homöopathische Arzneispezialitäten, | |||||||||
betrieben werden. |
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.
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