§ 56 AMG Informationsbeauftragter

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Arzneimittelwerbung, die für AnwenderDer Zulassungsinhaber oder Apotheker bestimmt istInhaber einer Registrierung hat sicherzustellen, hat, sofern siedass

1.

für eine Arzneispezialität betrieben wird,jegliche Werbung für die gemäß § 10 eine Fachinformation zu veröffentlichen ist undArzneimittel diesem Abschnitt entspricht,

2.

die von seinem Unternehmen beschäftigten Pharmareferenten die in Druckschriften, über elektronischen Trägermedien oder im Wege der Telekommunikation erfolgt§ 72 geforderte Qualifikation aufweisen und die ihnen gemäß § 73f obliegenden Verpflichtungen einhalten,

in deutlich lesbarer Form die wesentlichen Informationen über die Arzneispezialität im Einklang mit der Zusammenfassung der Produkteigenschaften beziehungsweise der Fachinformation zu enthalten.

3.

jedes verbreitete Werbematerial verfügbar ist und ein Verzeichnis aller Empfängergruppen und der Verbreitungsart geführt wird, und

4.

die Anordnungen der für die Kontrolle der Arzneimittelwerbung verantwortlichen Behörden unverzüglich und vollständig befolgt werden.

(2) Der BundesministerZulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung ist verpflichtet, eine Person, die über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, zu beauftragen, die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebrachten Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen (Informationsbeauftragter) und diese mit den erforderlichen Befugnissen zur Erfüllung dieser Aufgaben auszustatten. Die Bestellung des Informationsbeauftragten und jede Änderung derselben ist dem Bundesamt für Gesundheit und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 zu bestimmen, welche Informationen in welcher Ausgestaltung in die ArzneimittelwerbungSicherheit im Sinne des Abs. 1 aufzunehmen sindGesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.03.2002 bis 01.01.2006

(1) Arzneimittelwerbung, die für AnwenderDer Zulassungsinhaber oder Apotheker bestimmt istInhaber einer Registrierung hat sicherzustellen, hat, sofern siedass

1.

für eine Arzneispezialität betrieben wird,jegliche Werbung für die gemäß § 10 eine Fachinformation zu veröffentlichen ist undArzneimittel diesem Abschnitt entspricht,

2.

die von seinem Unternehmen beschäftigten Pharmareferenten die in Druckschriften, über elektronischen Trägermedien oder im Wege der Telekommunikation erfolgt§ 72 geforderte Qualifikation aufweisen und die ihnen gemäß § 73f obliegenden Verpflichtungen einhalten,

in deutlich lesbarer Form die wesentlichen Informationen über die Arzneispezialität im Einklang mit der Zusammenfassung der Produkteigenschaften beziehungsweise der Fachinformation zu enthalten.

3.

jedes verbreitete Werbematerial verfügbar ist und ein Verzeichnis aller Empfängergruppen und der Verbreitungsart geführt wird, und

4.

die Anordnungen der für die Kontrolle der Arzneimittelwerbung verantwortlichen Behörden unverzüglich und vollständig befolgt werden.

(2) Der BundesministerZulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung ist verpflichtet, eine Person, die über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, zu beauftragen, die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebrachten Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen (Informationsbeauftragter) und diese mit den erforderlichen Befugnissen zur Erfüllung dieser Aufgaben auszustatten. Die Bestellung des Informationsbeauftragten und jede Änderung derselben ist dem Bundesamt für Gesundheit und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 zu bestimmen, welche Informationen in welcher Ausgestaltung in die ArzneimittelwerbungSicherheit im Sinne des Abs. 1 aufzunehmen sindGesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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