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(1) Arzneimittelwerbung, die für AnwenderDer Zulassungsinhaber oder Apotheker bestimmt istInhaber einer Registrierung hat sicherzustellen, hat, sofern siedass
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2. | die von seinem Unternehmen beschäftigten Pharmareferenten die in | |||||||||
3. | jedes verbreitete Werbematerial verfügbar ist und ein Verzeichnis aller Empfängergruppen und der Verbreitungsart geführt wird, und | |||||||||
4. | die Anordnungen der für die Kontrolle der Arzneimittelwerbung verantwortlichen Behörden unverzüglich und vollständig befolgt werden. |
(2) Der BundesministerZulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung ist verpflichtet, eine Person, die über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, zu beauftragen, die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebrachten Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen (Informationsbeauftragter) und diese mit den erforderlichen Befugnissen zur Erfüllung dieser Aufgaben auszustatten. Die Bestellung des Informationsbeauftragten und jede Änderung derselben ist dem Bundesamt für Gesundheit und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 zu bestimmen, welche Informationen in welcher Ausgestaltung in die ArzneimittelwerbungSicherheit im Sinne des Abs. 1 aufzunehmen sindGesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Arzneimittelwerbung, die für AnwenderDer Zulassungsinhaber oder Apotheker bestimmt istInhaber einer Registrierung hat sicherzustellen, hat, sofern siedass
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2. | die von seinem Unternehmen beschäftigten Pharmareferenten die in | |||||||||
3. | jedes verbreitete Werbematerial verfügbar ist und ein Verzeichnis aller Empfängergruppen und der Verbreitungsart geführt wird, und | |||||||||
4. | die Anordnungen der für die Kontrolle der Arzneimittelwerbung verantwortlichen Behörden unverzüglich und vollständig befolgt werden. |
(2) Der BundesministerZulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung ist verpflichtet, eine Person, die über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, zu beauftragen, die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebrachten Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen (Informationsbeauftragter) und diese mit den erforderlichen Befugnissen zur Erfüllung dieser Aufgaben auszustatten. Die Bestellung des Informationsbeauftragten und jede Änderung derselben ist dem Bundesamt für Gesundheit und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 zu bestimmen, welche Informationen in welcher Ausgestaltung in die ArzneimittelwerbungSicherheit im Sinne des Abs. 1 aufzunehmen sindGesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.