§ 27 AMFG Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.12.9999

Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen

§ 27. (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um

a)

Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden,.

b) den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009)

(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)

Stand vor dem 31.01.2009

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.01.2009

Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen

§ 27. (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um

a)

Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden,.

b) den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009)

(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)

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