§ 27 AMFG Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 27, (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um

  1. a)Litera aArbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden,
  2. b)Litera bden Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.
  3. (1)Absatz einsZum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
    1. a)Litera aArbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden.
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,)
  4. (2)Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  5. (3)Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)

  1. (2)Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  2. (3)Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)

Stand vor dem 31.01.2009

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.01.2009
Paragraph 27, (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um

  1. a)Litera aArbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden,
  2. b)Litera bden Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.
  3. (1)Absatz einsZum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
    1. a)Litera aArbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden.
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,)
  4. (2)Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  5. (3)Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)

  1. (2)Absatz 2Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  2. (3)Absatz 3Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)

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