Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe: des Erkenntnises des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1988, Zl. 87/08/0309, verwiesen. Demnach hängt die strittige Beitragspflicht des Beschwerdeführers für Zeiträume in den Kalenderjahren 1984 bis 1986 ausschließlich davon ab, ob seine Dienstnehmerinnen M und Z, die in diesen Zeiträumen von ihm als Serviererinnen mit Inkasso mit einer variablen Wochenarbeitszeit vom 28 bis 36 Stunden (M) bzw.... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AMFG §27 Abs1 litd;AMFG §29;AMFG §30;VwRallg;
Rechtssatz: Kurzarbeit im Sinne der üblichen arbeitsrechtlichen, dem AMFG zugrunde liegenden Terminologie verrichten Arbeitnehmer, die in einer auf Grund wirtschaftlicher bzw betrieblicher Notwendigkeiten vorübergehend reduzierten Arbeitszeit mit entsprechender Engeltkürzun... mehr lesen...