§ 29 AMD-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Die VerbreitungMediendiensteanbieter haben auf ihre Kosten von Zusatzdiensten überallen Bestandteilen ihrer audiovisuellen Mediendienste Aufzeichnungen herzustellen, die eine Multiplex-Plattform sowie Änderungenvollständige und originalgetreue Wiedergabe des DienstesMediendienstes ermöglichen, und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlichdiese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde anzuzeigendie gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen eines Bestandteils eines audiovisuellen Mediendienstes ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens.

(2) Die AnzeigeJeder Mediendiensteanbieter hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu enthalten.

(3) Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise dafür zu veröffentlichen.sorgen, dass im Rahmen des audiovisuellen Mediendienstes folgende Angaben ständig und leicht auffindbar bereitgestellt werden:

1.

Namen und Anschrift des Mediendiensteanbieters,

2.

Kontaktmöglichkeiten, jedenfalls einschließlich einer Telefonnummer sowie einer E-Mail-Adresse oder einer Webseite,

3.

die zuständige Regulierungsbehörde.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.08.2001 bis 30.09.2010

(1) Die VerbreitungMediendiensteanbieter haben auf ihre Kosten von Zusatzdiensten überallen Bestandteilen ihrer audiovisuellen Mediendienste Aufzeichnungen herzustellen, die eine Multiplex-Plattform sowie Änderungenvollständige und originalgetreue Wiedergabe des DienstesMediendienstes ermöglichen, und die Einstellung des Dienstes sind vom Anbieter des Zusatzdienstes eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung, Änderung oder Einstellung schriftlichdiese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde anzuzeigendie gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen eines Bestandteils eines audiovisuellen Mediendienstes ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens.

(2) Die AnzeigeJeder Mediendiensteanbieter hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Anbieters und der Vereinbarung mit dem Multiplex-Betreiber über die Verbreitung Angaben über die Art des Dienstes und die technischen Merkmale der Verbreitung zu enthalten.

(3) Die Anbieter von Zusatzdiensten haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Anbieter von Zusatzdiensten zu führen und in geeigneter Weise dafür zu veröffentlichen.sorgen, dass im Rahmen des audiovisuellen Mediendienstes folgende Angaben ständig und leicht auffindbar bereitgestellt werden:

1.

Namen und Anschrift des Mediendiensteanbieters,

2.

Kontaktmöglichkeiten, jedenfalls einschließlich einer Telefonnummer sowie einer E-Mail-Adresse oder einer Webseite,

3.

die zuständige Regulierungsbehörde.

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