§ 29 AM-VO Bolzensetzgeräte

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. 2.Ziffer 2Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. 4.Ziffer 4Besetzen von Materialien,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
    6. 6.Ziffer 6Zu verwendende Schutzausrüstung.
  2. (1)Absatz einsBei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach Paragraph 14, ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. 2.Ziffer 2Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. 4.Ziffer 4Besetzen von Materialien,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
    6. 6.Ziffer 6Zu verwendende Schutzausrüstung.
  3. (2)Absatz 2Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.01.2010
  1. (1)Absatz einsFür die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. 2.Ziffer 2Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. 4.Ziffer 4Besetzen von Materialien,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
    6. 6.Ziffer 6Zu verwendende Schutzausrüstung.
  2. (1)Absatz einsBei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach Paragraph 14, ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. 2.Ziffer 2Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. 4.Ziffer 4Besetzen von Materialien,
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
    6. 6.Ziffer 6Zu verwendende Schutzausrüstung.
  3. (2)Absatz 2Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

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