§ 29 AM-VO

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999

(1) Für dieBei der Benutzung von Bolzensetzgeräten sindmuss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung, des Inhalts der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere BenutzungBetriebsanleitungen der Bolzensetzgeräte zu regeln,Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:

1.

Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,

2.

Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,

3.

Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,

4.

Besetzen von Materialien,

5.

Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,

6.

Zu verwendende Schutzausrüstung.

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.01.2010

(1) Für dieBei der Benutzung von Bolzensetzgeräten sindmuss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung, des Inhalts der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere BenutzungBetriebsanleitungen der Bolzensetzgeräte zu regeln,Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:

1.

Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,

2.

Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,

3.

Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,

4.

Besetzen von Materialien,

5.

Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,

6.

Zu verwendende Schutzausrüstung.

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

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