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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 73. Die Eingänge aus den gemäß den §§ 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 verhängten Geldstrafenvorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
§ 73. Die Eingänge aus den gemäß den §§ 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 verhängten Geldstrafenvorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.