Art. 6 § 73 AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

§ 73. Die Eingänge aus den gemäß den §§ 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 verhängten Geldstrafenvorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 29.04.1994 bis 31.12.2000

§ 73. Die Eingänge aus den gemäß den §§ 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 verhängten Geldstrafenvorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

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