Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBeziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des Paragraph 71,, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.
(2)Absatz 2Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Absatz eins, kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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