§ 9 AltFG

AltFG - Alternativfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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