Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 3 b, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(2)Absatz 2Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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