(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
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