Gesamte Rechtsvorschrift AltFG

Alternativfinanzierungsgesetz

AltFG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.01.2022

§ 1 AltFG Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019.Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 12, Absatz 2, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,.
  2. (2)Absatz 2Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden.Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, oder gegen Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verstoßen werden.

§ 2 AltFG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsöffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG 2019 von Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019 oder von Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019;öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG 2019 von Wertpapieren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG 2019 oder von Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019;
  2. 1a.Ziffer eins aEmittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
  3. 2.Ziffer 2Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019;Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019;
  4. 3.Ziffer 3Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019;Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG 2019;
  5. 4.Ziffer 4Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;
  6. 5.Ziffer 5Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
  7. 6.Ziffer 6Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Ziffer 5, betreibt;
  8. 7.Ziffer 7dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

§ 3 AltFG Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsEmittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1 erfolgt noch dazu führen kann, dassEmittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 Sitzung 1 erfolgt noch dazu führen kann, dass
    1. 1.Ziffer einsder binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind,
    2. 2.Ziffer 2der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder
    3. 3.Ziffer 3der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen:
      1. a)Litera aAngebote nach diesem Bundesgesetz;
      2. b)Litera bAngebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 5 Abs. 3 KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 12 Abs. 3 KMG 2019;Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach Paragraph 5, Absatz 3, KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach Paragraph 12, Absatz 3, KMG 2019;
      3. c)Litera cAngebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden;Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 Sitzung 12, prospektfrei begeben werden;
      4. d)Litera dSchwarmfinanzierungsangebote im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503.
    Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Z 1 für Wertpapiere.Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Ziffer eins, für Wertpapiere.
  2. (2)Absatz 2Auf eine Emission, für die der Emittent freiwillig einen Prospekt gemäß KMG 2019 oder gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG 2019 und – im Falle eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 – die Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die in § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 KMG 2019 genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht sowie die in Art. 1 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Ausnahmen gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.Die in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 KMG 2019 genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht sowie die in Artikel eins, Absatz 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Ausnahmen gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 3a AltFG Anlegerschutz


  1. (1)Absatz einsDer Emittent darf von einem einzelnen Anleger je Emission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5 000 Euro entgegennehmen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, ist.Der Emittent darf von einem einzelnen Anleger je Emission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5 000 Euro entgegennehmen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, ist.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 darf ein Betrag von mehr als 5 000 Euro entgegengenommen werden, wenn der Anleger dem Emittenten oder dem Betreiber der Internetplattform spätestens bei Vertragsabschluss in einer gesonderten Erklärung die Auskunft erteilt,Abweichend von Absatz eins, darf ein Betrag von mehr als 5 000 Euro entgegengenommen werden, wenn der Anleger dem Emittenten oder dem Betreiber der Internetplattform spätestens bei Vertragsabschluss in einer gesonderten Erklärung die Auskunft erteilt,
    1. 1.Ziffer einsdass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder
    2. 2.Ziffer 2dass er maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert.
  3. (3)Absatz 3Die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die in Abs. 1 genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.Die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die in Absatz eins, genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.
  4. (4)Absatz 4Die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt.

§ 3b AltFG Verordnungsermächtigung


§ 3b.Paragraph 3 b,

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Verordnung über die von Emittenten zur Verfügung zu stellenden Informationen zu erlassen. Diese hat ein Informationsblatt zu enthalten, das Art und Reihenfolge der Informationen regelt, die vom Emittenten zur Verfügung zu stellen sind und insbesondere Angaben über den Emittenten, Angaben über die angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen sowie sonstige Angaben, die insbesondere dem Schutz der Anleger dienen, anführt.

§ 4 AltFG Besondere Anforderungen an den Emittenten


  1. (1)Absatz einsEmittenten haben für ein öffentliches Angebot, das dazu führen kann, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert 250 000 Euro übersteigt, die in Z 1 bis 4 genannten Informationen gleichzeitig mit dem Angebot auf ihrer Website auf einem dauerhaften Datenträger zu veröffentlichen, es sei denn, das Angebot erfolgt ausschließlich über eine Internetplattform:Emittenten haben für ein öffentliches Angebot, das dazu führen kann, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert 250 000 Euro übersteigt, die in Ziffer eins bis 4 genannten Informationen gleichzeitig mit dem Angebot auf ihrer Website auf einem dauerhaften Datenträger zu veröffentlichen, es sei denn, das Angebot erfolgt ausschließlich über eine Internetplattform:
    1. 1.Ziffer einsdie nach Abs. 9 oder nach § 5 Abs. 4 geprüften Informationen gemäß dem Informationsblatt der nach § 3b erlassenen Verordnung. Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile des Wertpapiers oder der Veranlagung hervorheben, ohne deutlich und in klarer, einfach verständlicher Sprache auf das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes hinzuweisen. Die Informationen müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden;die nach Absatz 9, oder nach Paragraph 5, Absatz 4, geprüften Informationen gemäß dem Informationsblatt der nach Paragraph 3 b, erlassenen Verordnung. Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile des Wertpapiers oder der Veranlagung hervorheben, ohne deutlich und in klarer, einfach verständlicher Sprache auf das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes hinzuweisen. Die Informationen müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden;
    2. 2.Ziffer 2während des ersten Jahres der Geschäftstätigkeit die Eröffnungsbilanz, danach den aktuellen Jahresabschluss; sofern keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses oder einer Eröffnungsbilanz besteht, einen Hinweis darauf;
    3. 3.Ziffer 3den Geschäftsplan;
    4. 4.Ziffer 4im Zusammenhang mit den angebotenen Wertpapieren oder Veranlagungen erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige für den Anleger geltende Vertragsbedingungen.
    Der Emittent darf für den Zugang zu den Informationen nach Z 1 und 4 weder eine Registrierung, noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel, noch die Entrichtung einer Gebühr verlangen.Der Emittent darf für den Zugang zu den Informationen nach Ziffer eins und 4 weder eine Registrierung, noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel, noch die Entrichtung einer Gebühr verlangen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus haben Emittenten für ein öffentliches Angebot, das dazu führen kann, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert 250 000 Euro übersteigt, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Informationen am Tag des öffentlichen Angebots an den Verein für Konsumenteninformation und vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung durch den Anleger an diesen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.Darüber hinaus haben Emittenten für ein öffentliches Angebot, das dazu führen kann, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert 250 000 Euro übersteigt, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Informationen am Tag des öffentlichen Angebots an den Verein für Konsumenteninformation und vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung durch den Anleger an diesen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Angebots von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die einem Revisionsverband angehört, tritt an die Stelle des in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Betrages von 250 000 Euro der Betrag von 750 000 Euro.Im Falle des Angebots von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die einem Revisionsverband angehört, tritt an die Stelle des in Absatz eins und Absatz 2, genannten Betrages von 250 000 Euro der Betrag von 750 000 Euro.
  4. (4)Absatz 4Bis zum Endes des Angebotszeitraums hat der Emittent die in dem in Abs. 1 Z 1 genannten Informationsblatt enthaltenen Informationen regelmäßig zu überprüfen und Änderungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat er Änderungen der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Dokumente unverzüglich zur Verfügung zu stellen.Bis zum Endes des Angebotszeitraums hat der Emittent die in dem in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Informationsblatt enthaltenen Informationen regelmäßig zu überprüfen und Änderungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat er Änderungen der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Dokumente unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Emittenten haben, ausgenommen im Fall der ausschließlichen Nutzung einer Internetplattform, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß den §§ 365m bis 365z der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Bezug auf Anleger einzuhalten, sofern die Finanzierung nicht durch Ausgabe von Wertpapieren erfolgt, die in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind.Emittenten haben, ausgenommen im Fall der ausschließlichen Nutzung einer Internetplattform, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß den Paragraphen 365 m bis 365z der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in Bezug auf Anleger einzuhalten, sofern die Finanzierung nicht durch Ausgabe von Wertpapieren erfolgt, die in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind.
  6. (6)Absatz 6Emittenten haben, ausgenommen im Fall der ausschließlichen Nutzung einer Internetplattform, beim Abschluss eines Vertrages über ein Wertpapier oder eine Veranlagung die Identitäten der Anleger festzustellen.
  7. (7)Absatz 7Hat ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG ist, nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 erhalten, kann er von seinem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Verbrauchers die Bestimmungen des § 21 Abs. 3, 5 und 6 KMG 2019 sinngemäß. Die Erfüllung der Pflichten dieses Bundesgesetzes entbindet nicht von der Einhaltung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Verbraucher.Hat ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG ist, nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erhalten, kann er von seinem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Verbrauchers die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3,, 5 und 6 KMG 2019 sinngemäß. Die Erfüllung der Pflichten dieses Bundesgesetzes entbindet nicht von der Einhaltung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Verbraucher.
  8. (8)Absatz 8Werbeanzeigen betreffend Wertpapiere oder Veranlagungen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein, darüber hinaus dürfen sie nicht im Widerspruch zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 4 stehen.Werbeanzeigen betreffend Wertpapiere oder Veranlagungen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein, darüber hinaus dürfen sie nicht im Widerspruch zu den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 4, stehen.
  9. (9)Absatz 9Sofern keine Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 zweiter Satz erfolgt, sind die vom Emittenten gemäß Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Informationen von einem Wirtschaftstreuhänder, einem in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt, einem Notar, einer Wirtschaftskammer, einem Unternehmensberater, einem gewerblichen Vermögensberater oder im Fall von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft vom zuständigen Revisionsverband hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz mit den Informationen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 zu prüfen. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Der Prüfer darf keinem Interessenkonflikt unterliegen, insbesondere in Bezug auf Auftragsverhältnisse zum Emittenten.Sofern keine Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz erfolgt, sind die vom Emittenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Informationen von einem Wirtschaftstreuhänder, einem in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt, einem Notar, einer Wirtschaftskammer, einem Unternehmensberater, einem gewerblichen Vermögensberater oder im Fall von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft vom zuständigen Revisionsverband hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz mit den Informationen nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu prüfen. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Der Prüfer darf keinem Interessenkonflikt unterliegen, insbesondere in Bezug auf Auftragsverhältnisse zum Emittenten.

§ 5 AltFG Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform


  1. (1)Absatz einsBetreiber einer Internetplattform sind im Zusammenhang mit Emissionen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, zur Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Anlageberatung oder der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, welche Wertpapiere oder Veranlagungen zum Gegenstand haben, die von § 1 Z 7 WAG 2018 erfasst werden, über eine Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 3 WAG 2018 oder im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach § 94 Z 75 GewO 1994 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem AIFMG, dem Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Abs. 2 bis 8 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994, des BWG oder des WAG 2018.Betreiber einer Internetplattform sind im Zusammenhang mit Emissionen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, zur Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Anlageberatung oder der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, welche Wertpapiere oder Veranlagungen zum Gegenstand haben, die von Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 erfasst werden, über eine Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 3, WAG 2018 oder im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem AIFMG, dem Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, oder dem E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Absatz 2 bis 8 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994, des BWG oder des WAG 2018.
  2. (2)Absatz 2Betreiber einer Internetplattform haben,
    1. 1.Ziffer einssofern auf sie nicht die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, anwendbar sind, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß §§ 365m bis 365z GewO 1994 in Bezug auf Emittenten und Anleger einzuhalten, undsofern auf sie nicht die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, anwendbar sind, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraphen 365 m bis 365z GewO 1994 in Bezug auf Emittenten und Anleger einzuhalten, und
    2. 2.Ziffer 2die Identitäten der Emittenten, welche ihre Internetplattform nutzen, sowie bei Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen über die Internetplattform des Betreibers, jene des Anlegers, festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Betreiber einer Internetplattform haben zumindest folgende Informationen auf ihrer Internetplattform auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über den Betreiber der Internetplattform: Rechtsform, Firma, Sitz, Angabe der Organwalter, Angabe der Eigentümer sowie Offenlegung aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug und Angabe des Unternehmensgegenstandes, während des ersten Jahres der Geschäftstätigkeit die Eröffnungsbilanz, danach den aktuellen Jahresabschluss; sofern keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses oder einer Eröffnungsbilanz besteht, einen Hinweis darauf;
    2. 2.Ziffer 2Angabe der Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten auf der Internetplattform;
    3. 3.Ziffer 3Angabe der Art, Häufigkeit und Höhe der von Anlegern und Emittenten eingehobenen Entgelte;
    4. 4.Ziffer 4Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß § 4 Abs. 4 bis zum Ende des Angebotszeitraums, wobei die Informationen der jeweiligen Emission klar zuordenbar sein müssen.Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Paragraph 4, Absatz 4 bis zum Ende des Angebotszeitraums, wobei die Informationen der jeweiligen Emission klar zuordenbar sein müssen.
  4. (4)Absatz 4Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß § 4 Abs. 4 sind die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Sofern keine Prüfung nach § 4 Abs. 9 erfolgt, hat der Betreiber einer Internetplattform jedoch die vom Emittenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Informationen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz mit den Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu prüfen und, sofern diese Kriterien erfüllt sind, über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Betreiber einer Internetplattform sind hinsichtlich der nach Abs. 3 Z 4 zu veröffentlichenden Informationen Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S.72.Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sind die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Sofern keine Prüfung nach Paragraph 4, Absatz 9, erfolgt, hat der Betreiber einer Internetplattform jedoch die vom Emittenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bereitgestellten Informationen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz mit den Informationen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu prüfen und, sofern diese Kriterien erfüllt sind, über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Betreiber einer Internetplattform sind hinsichtlich der nach Absatz 3, Ziffer 4, zu veröffentlichenden Informationen Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S.72.
  5. (5)Absatz 5Betreiber einer Internetplattform dürfen für den Zugang zu den Informationen nach Abs. 3 Z 1 bis 3, den Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 und den Aktualisierungen dieser Informationen nach § 4 Abs. 4 weder eine Registrierung, noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel, noch die Entrichtung einer Gebühr verlangen.Betreiber einer Internetplattform dürfen für den Zugang zu den Informationen nach Absatz 3, Ziffer eins bis 3, den Informationen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und den Aktualisierungen dieser Informationen nach Paragraph 4, Absatz 4, weder eine Registrierung, noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel, noch die Entrichtung einer Gebühr verlangen.
  6. (6)Absatz 6Sonstige für Betreiber einer Internetplattform nach anderen Bundesgesetzen bestehende Informationspflichten bleiben unberührt.
  7. (7)Absatz 7Betreibern einer Internetplattform ist es untersagt, auf ihrer Internetplattform selbst als Emittent zu agieren. Das Agieren als Anleger auf der eigenen Internetplattform ist nur zulässig, wenn es sich um eine geringfügige Beteiligung handelt, die ausschließlich dazu dient, den Informationsfluss zwischen Emittenten und Anlegern zu erleichtern und darauf ausdrücklich hingewiesen wird.
  8. (8)Absatz 8Der Plattformbetreiber hat die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen mit dem Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes verbunden ist und Anleger daher die Risikohinweise im Informationsblatt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 beachten sollten. Vor Kauf eines angebotenen Anlageprodukts hat der Plattformbetreiber sicherzustellen, dass der Anleger bestätigt, folgenden Warnhinweis gelesen zu haben: „Mir ist bewusst, dass es sich bei den vermittelten Kapitalanlagen um keine Sparprodukte handelt und ich das Risiko trage, das angelegte Geld ganz oder teilweise zu verlieren. Ebenso ist mir bewusst, dass die Anlage durch keine Sicherheit geschützt ist.Der Plattformbetreiber hat die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen mit dem Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes verbunden ist und Anleger daher die Risikohinweise im Informationsblatt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, beachten sollten. Vor Kauf eines angebotenen Anlageprodukts hat der Plattformbetreiber sicherzustellen, dass der Anleger bestätigt, folgenden Warnhinweis gelesen zu haben: „Mir ist bewusst, dass es sich bei den vermittelten Kapitalanlagen um keine Sparprodukte handelt und ich das Risiko trage, das angelegte Geld ganz oder teilweise zu verlieren. Ebenso ist mir bewusst, dass die Anlage durch keine Sicherheit geschützt ist.

§ 6 AltFG Strafbestimmung


§ 6.Paragraph 6,

Wer gegen die §§ 3a, 4 oder 5 oder gegen die aufgrund von § 3b erlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Paragraphen 3 a,, 4 oder 5 oder gegen die aufgrund von Paragraph 3 b, erlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 7 AltFG Verweise


§ 7.Paragraph 7,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8 AltFG Sprachliche Gleichbehandlung


§ 8.Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 8a AltFG (weggefallen)


§ 8a AltFG seit 30.01.2021 weggefallen.

§ 9 AltFG Vollziehung


  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 3 b, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

§ 10 AltFG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1, § 2 Z 1 bis 5, §§ 3 bis 6, § 8a und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 5, Paragraphen 3 bis 6, Paragraph 8 a und Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 1, § 2 Z 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b, Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Absatz 2, und 3 und Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 8a samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 folgenden Tag außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 8 a, samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021, folgenden Tag außer Kraft.

Artikel

Art. 1 AltFG


Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen unEG/d die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

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