(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019.
(2) Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG 2019 von Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019 oder von Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019; | |||||||||
1a. | Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt; | |||||||||
2. | Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019; | |||||||||
3. | Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019; 4. Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt; | |||||||||
5. | Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden; | |||||||||
6. | Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt; | |||||||||
7. | dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. |
(1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1 erfolgt noch dazu führen kann, dass
1. | der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind, | |||||||||
2. | der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder | |||||||||
3. | der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen: | |||||||||
a) | Angebote nach diesem Bundesgesetz; | |||||||||
b) | Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 5 Abs. 3 KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 12 Abs. 3 KMG 2019; | |||||||||
c) | Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden; | |||||||||
d) | Schwarmfinanzierungsangebote im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503. | |||||||||
Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Z 1 für Wertpapiere. |
(2) Auf eine Emission, für die der Emittent freiwillig einen Prospekt gemäß KMG 2019 oder gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG 2019 und – im Falle eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 – die Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden.
(3) Die in § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 KMG 2019 genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht sowie die in Art. 1 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Ausnahmen gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(1) Der Emittent darf von einem einzelnen Anleger je Emission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5 000 Euro entgegennehmen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf ein Betrag von mehr als 5 000 Euro entgegengenommen werden, wenn der Anleger dem Emittenten oder dem Betreiber der Internetplattform spätestens bei Vertragsabschluss in einer gesonderten Erklärung die Auskunft erteilt,
1. | dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder | |||||||||
2. | dass er maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert. |
(3) Die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die in Abs. 1 genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.
(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt.
Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Verordnung über die von Emittenten zur Verfügung zu stellenden Informationen zu erlassen. Diese hat ein Informationsblatt zu enthalten, das Art und Reihenfolge der Informationen regelt, die vom Emittenten zur Verfügung zu stellen sind und insbesondere Angaben über den Emittenten, Angaben über die angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen sowie sonstige Angaben, die insbesondere dem Schutz der Anleger dienen, anführt.
(1) Emittenten haben für ein öffentliches Angebot, das dazu führen kann, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert 250 000 Euro übersteigt, die in Z 1 bis 4 genannten Informationen gleichzeitig mit dem Angebot auf ihrer Website auf einem dauerhaften Datenträger zu veröffentlichen, es sei denn, das Angebot erfolgt ausschließlich über eine Internetplattform:
1. | die nach Abs. 9 oder nach § 5 Abs. 4 geprüften Informationen gemäß dem Informationsblatt der nach § 3b erlassenen Verordnung. Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile des Wertpapiers oder der Veranlagung hervorheben, ohne deutlich und in klarer, einfach verständlicher Sprache auf das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes hinzuweisen. Die Informationen müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden; | |||||||||
2. | während des ersten Jahres der Geschäftstätigkeit die Eröffnungsbilanz, danach den aktuellen Jahresabschluss; sofern keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses oder einer Eröffnungsbilanz besteht, einen Hinweis darauf; | |||||||||
3. | den Geschäftsplan; | |||||||||
4. | im Zusammenhang mit den angebotenen Wertpapieren oder Veranlagungen erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige für den Anleger geltende Vertragsbedingungen. | |||||||||
Der Emittent darf für den Zugang zu den Informationen nach Z 1 und 4 weder eine Registrierung, noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel, noch die Entrichtung einer Gebühr verlangen. |
(2) Darüber hinaus haben Emittenten für ein öffentliches Angebot, das dazu führen kann, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert 250 000 Euro übersteigt, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Informationen am Tag des öffentlichen Angebots an den Verein für Konsumenteninformation und vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung durch den Anleger an diesen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
(3) Im Falle des Angebots von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die einem Revisionsverband angehört, tritt an die Stelle des in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Betrages von 250 000 Euro der Betrag von 750 000 Euro.
(4) Bis zum Endes des Angebotszeitraums hat der Emittent die in dem in Abs. 1 Z 1 genannten Informationsblatt enthaltenen Informationen regelmäßig zu überprüfen und Änderungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat er Änderungen der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Dokumente unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(5) Emittenten haben, ausgenommen im Fall der ausschließlichen Nutzung einer Internetplattform, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß den §§ 365m bis 365z der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Bezug auf Anleger einzuhalten, sofern die Finanzierung nicht durch Ausgabe von Wertpapieren erfolgt, die in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind.
(6) Emittenten haben, ausgenommen im Fall der ausschließlichen Nutzung einer Internetplattform, beim Abschluss eines Vertrages über ein Wertpapier oder eine Veranlagung die Identitäten der Anleger festzustellen.
(7) Hat ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG ist, nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 erhalten, kann er von seinem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Verbrauchers die Bestimmungen des § 21 Abs. 3, 5 und 6 KMG 2019 sinngemäß. Die Erfüllung der Pflichten dieses Bundesgesetzes entbindet nicht von der Einhaltung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Verbraucher.
(8) Werbeanzeigen betreffend Wertpapiere oder Veranlagungen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein, darüber hinaus dürfen sie nicht im Widerspruch zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 4 stehen.
(9) Sofern keine Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 zweiter Satz erfolgt, sind die vom Emittenten gemäß Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Informationen von einem Wirtschaftstreuhänder, einem in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt, einem Notar, einer Wirtschaftskammer, einem Unternehmensberater, einem gewerblichen Vermögensberater oder im Fall von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft vom zuständigen Revisionsverband hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz mit den Informationen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 zu prüfen. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Der Prüfer darf keinem Interessenkonflikt unterliegen, insbesondere in Bezug auf Auftragsverhältnisse zum Emittenten.
(1) Betreiber einer Internetplattform sind im Zusammenhang mit Emissionen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, zur Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Anlageberatung oder der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, welche Wertpapiere oder Veranlagungen zum Gegenstand haben, die von § 1 Z 7 WAG 2018 erfasst werden, über eine Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 3 WAG 2018 oder im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach § 94 Z 75 GewO 1994 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem AIFMG, dem Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Abs. 2 bis 8 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994, des BWG oder des WAG 2018.
(2) Betreiber einer Internetplattform haben,
1. | sofern auf sie nicht die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, anwendbar sind, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß §§ 365m bis 365z GewO 1994 in Bezug auf Emittenten und Anleger einzuhalten, und | |||||||||
2. | die Identitäten der Emittenten, welche ihre Internetplattform nutzen, sowie bei Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen über die Internetplattform des Betreibers, jene des Anlegers, festzustellen. |
(3) Betreiber einer Internetplattform haben zumindest folgende Informationen auf ihrer Internetplattform auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen:
1. | Angaben über den Betreiber der Internetplattform: Rechtsform, Firma, Sitz, Angabe der Organwalter, Angabe der Eigentümer sowie Offenlegung aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug und Angabe des Unternehmensgegenstandes, während des ersten Jahres der Geschäftstätigkeit die Eröffnungsbilanz, danach den aktuellen Jahresabschluss; sofern keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses oder einer Eröffnungsbilanz besteht, einen Hinweis darauf; | |||||||||
2. | Angabe der Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten auf der Internetplattform; | |||||||||
3. | Angabe der Art, Häufigkeit und Höhe der von Anlegern und Emittenten eingehobenen Entgelte; | |||||||||
4. | Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß § 4 Abs. 4 bis zum Ende des Angebotszeitraums, wobei die Informationen der jeweiligen Emission klar zuordenbar sein müssen. |
(4) Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß § 4 Abs. 4 sind die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Sofern keine Prüfung nach § 4 Abs. 9 erfolgt, hat der Betreiber einer Internetplattform jedoch die vom Emittenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Informationen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz mit den Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu prüfen und, sofern diese Kriterien erfüllt sind, über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Betreiber einer Internetplattform sind hinsichtlich der nach Abs. 3 Z 4 zu veröffentlichenden Informationen Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S.72.
(5) Betreiber einer Internetplattform dürfen für den Zugang zu den Informationen nach Abs. 3 Z 1 bis 3, den Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 und den Aktualisierungen dieser Informationen nach § 4 Abs. 4 weder eine Registrierung, noch die Akzeptanz einer Haftungsbegrenzungsklausel, noch die Entrichtung einer Gebühr verlangen.
(6) Sonstige für Betreiber einer Internetplattform nach anderen Bundesgesetzen bestehende Informationspflichten bleiben unberührt.
(7) Betreibern einer Internetplattform ist es untersagt, auf ihrer Internetplattform selbst als Emittent zu agieren. Das Agieren als Anleger auf der eigenen Internetplattform ist nur zulässig, wenn es sich um eine geringfügige Beteiligung handelt, die ausschließlich dazu dient, den Informationsfluss zwischen Emittenten und Anlegern zu erleichtern und darauf ausdrücklich hingewiesen wird.
(8) Der Plattformbetreiber hat die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen mit dem Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes verbunden ist und Anleger daher die Risikohinweise im Informationsblatt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 beachten sollten. Vor Kauf eines angebotenen Anlageprodukts hat der Plattformbetreiber sicherzustellen, dass der Anleger bestätigt, folgenden Warnhinweis gelesen zu haben: „Mir ist bewusst, dass es sich bei den vermittelten Kapitalanlagen um keine Sparprodukte handelt und ich das Risiko trage, das angelegte Geld ganz oder teilweise zu verlieren. Ebenso ist mir bewusst, dass die Anlage durch keine Sicherheit geschützt ist.
Wer gegen die §§ 3a, 4 oder 5 oder gegen die aufgrund von § 3b erlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(5) § 1, § 2 Z 1 bis 5, §§ 3 bis 6, § 8a und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, § 2 Z 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b, Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 8a samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 folgenden Tag außer Kraft.
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. | die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und | |||||||||
2. | die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500. |
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
1. | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1, | |||||||||
2. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen unEG/d die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und | |||||||||
3. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90. |
Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG)
StF: BGBl. I Nr. 114/2015 (NR: GP XXV RV 628 AB 654 S. 83. BR: AB 9426 S. 844.)
Änderung
BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]
Anmerkung
Das Alternativfinanzierungsgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 114/2015 kundgemacht.