Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Emittent darf von einem einzelnen Anleger je Emission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5 000 Euro entgegennehmen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, ist.Der Emittent darf von einem einzelnen Anleger je Emission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5 000 Euro entgegennehmen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, ist.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 darf ein Betrag von mehr als 5 000 Euro entgegengenommen werden, wenn der Anleger dem Emittenten oder dem Betreiber der Internetplattform spätestens bei Vertragsabschluss in einer gesonderten Erklärung die Auskunft erteilt,Abweichend von Absatz eins, darf ein Betrag von mehr als 5 000 Euro entgegengenommen werden, wenn der Anleger dem Emittenten oder dem Betreiber der Internetplattform spätestens bei Vertragsabschluss in einer gesonderten Erklärung die Auskunft erteilt,
1.Ziffer einsdass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder
2.Ziffer 2dass er maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert.
(3)Absatz 3Die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die in Abs. 1 genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.Die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die in Absatz eins, genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.
(4)Absatz 4Die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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