(1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1 erfolgt noch dazu führen kann, dass
1. | der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind, | |||||||||
2. | der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder | |||||||||
3. | der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen: | |||||||||
a) | Angebote nach diesem Bundesgesetz; | |||||||||
b) | Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 5 Abs. 3 KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 12 Abs. 3 KMG 2019; | |||||||||
c) | Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden; | |||||||||
d) | Schwarmfinanzierungsangebote im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503. | |||||||||
Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Z 1 für Wertpapiere. |
(2) Auf eine Emission, für die der Emittent freiwillig einen Prospekt gemäß KMG 2019 oder gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG 2019 und – im Falle eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 – die Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden.
(3) Die in § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 KMG 2019 genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht sowie die in Art. 1 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Ausnahmen gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
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