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(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut:.
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(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort betraut.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut:.
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(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort betraut.