4.Ziffer 4Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;
5.Ziffer 5Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
6.Ziffer 6Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Ziffer 5, betreibt;
7.Ziffer 7dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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