§ 2 AltFG Begriffsbestimmungen

AltFG - Alternativfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsöffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG 2019 von Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019 oder von Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019;öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG 2019 von Wertpapieren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG 2019 oder von Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019;
  2. 1a.Ziffer eins aEmittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
  3. 2.Ziffer 2Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019;Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019;
  4. 3.Ziffer 3Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019;Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG 2019;
  5. 4.Ziffer 4Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;
  6. 5.Ziffer 5Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
  7. 6.Ziffer 6Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Ziffer 5, betreibt;
  8. 7.Ziffer 7dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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