§ 60 AktG

Aktiengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009

Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.

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