Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsHat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen Paragraph 65, Absatz eins,, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
(2)Absatz 2Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3)Absatz 3Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.Sind eigene Aktien innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 192, einzuziehen.
In Kraft seit 01.05.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 65a AktG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65a AktG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 65a AktG