Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIst das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.Im Fall des Absatz eins, kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
(3)Absatz 3Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
1.Ziffer eins
a)Litera avom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
b)Litera bnicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben.nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß Paragraph 225 d, verzichtet haben.
(4)Absatz 4Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.Die Voraussetzung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ist glaubhaft zu machen.
In Kraft seit 10.11.2011 bis 31.12.9999
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