Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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