Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
1.Ziffer einssie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
2.Ziffer 2eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2)Absatz 2Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
1.Ziffer einsdie Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
2.Ziffer 2Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3)Absatz 3Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4)Absatz 4Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.
(5)Absatz 5Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese zehn vom Hundert des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrages ihres Grundkapitals nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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