§ 224 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit

1.

sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;

2.

eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.

(2) Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit

1.

die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;

2.

Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.

(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.

(4) Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.

(5) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese zehn vom Hundert des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrages ihres Grundkapitals nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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