Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern (§ 18) aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß Paragraph 225 h, Absatz 2, gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern (Paragraph 18,) aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
0 Kommentare zu § 225k AktG