§ 225c AktG Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
  2. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.Im Fall des Absatz eins, kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
  3. (3)Absatz 3Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera avom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
      2. b)Litera bnicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben, undnicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß Paragraph 225 d, verzichtet haben, und
    2. 21.Ziffer 2einsentweder
      1. a)Litera abei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens eins vom Hundert des Grundkapitals oder über Aktien im anteiligen Betrag von mindestens 70 000 Euro oder
      2. b)Litera bgemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind.gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, erfüllt sind.
      3. a)Litera avom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
      4. b)Litera bnicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben.nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß Paragraph 225 d, verzichtet haben.
  4. (4)Absatz 4Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.Die Voraussetzung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ist glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 09.11.2011

In Kraft vom 01.08.2009 bis 09.11.2011
  1. (1)Absatz einsIst das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
  2. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.Im Fall des Absatz eins, kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
  3. (3)Absatz 3Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera avom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
      2. b)Litera bnicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben, undnicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß Paragraph 225 d, verzichtet haben, und
    2. 21.Ziffer 2einsentweder
      1. a)Litera abei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens eins vom Hundert des Grundkapitals oder über Aktien im anteiligen Betrag von mindestens 70 000 Euro oder
      2. b)Litera bgemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind.gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, erfüllt sind.
      3. a)Litera avom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
      4. b)Litera bnicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben.nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß Paragraph 225 d, verzichtet haben.
  4. (4)Absatz 4Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.Die Voraussetzung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ist glaubhaft zu machen.

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